So nutzen Immobilienbesitzer ihr Eigenheim für den Ruhestand. Das geht sogar ohne Auszug. Worauf Sie dabei achten müssen erklären wir in diesem Beitrag:
Eine Immobilie kann beispielsweise an eine Bank überschrieben werden. Dafür gewähren die Anbieter ein lebenslanges Wohnrecht plus eine monatliche Zahlung. Nach dem Tod der Bewohner verkauft oder vermietet die Bank die Immobilie.
Um dieses Modell zu nutzen, haben Eigentümer verschiedene Möglichkeiten:
Umkehrhypothek
Hier belastet der Eigentümer seine Immobilie mit einem Kredit. Das Geld kann in eine monatliche Extra-Rente umgewandelt werden. Zum vertraglich festgelegten Zeitpunkt muss der Kreditnehmer das geliehene Geld zurückzahlen. Das geht oft nur mit einem Verkauf der Immobilie. Danach muss sich der Ex-Eigentümer eine neue Bleibe suchen. Darum schrecken viele Ruheständler zurück. Ein Grund, warum die Umkehrhypothek eher ein Schattendasein fristet.
Leibrente
Hierbei verkauft der Eigentümer seine Immobilie an einen Investor und erhält dafür ein lebenslanges Wohnrecht, oft auch juristisch nicht ganz korrekt als „Nießbrauchrecht“ bezeichnet. Dieses umfasst neben dem Wohnrecht auch die wirtschaftliche Nutzung des Objekts.
Beim Leibrenten-Modell fließt der Kaufpreis nicht in einem Betrag, er wird stattdessen in regelmäßige Zahlungen aufgeteilt, die der Verkäufer einstreicht. Die Höhe der z. B. monatlichen Beträge richtet sich nach dem Wert der Immobilie, dem Gegenwert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung.
Diesen Markt teilen sich einige wenige große Anbieter auf. Nummer 1 ist die Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG in Frankfurt am Main. Sie arbeitet mit Volksbanken zusammen. Mit Blick auf die Kosten arbeiten Anbieter häufig mit einem Mindestalter, das mindestens 65, besser noch 70 Jahre betragen sollte.
Bei der Leibrente übernimmt der Käufer auch anfallende Reparaturkosten. Es lässt sich aber auch vertraglich regeln, dass der Verkäufer dafür aufkommt. Dann fällt die Leibrente aber entsprechend höher aus. Das wirft aber juristische Fragen auf: Denn bei dieser Sonderregelung zahlen Leibrentner dann Instandhaltungen für fremdes Eigentum.